C. 2.3 Bootes zu realisieren - vorrangige Bedeutung zu. Das Amt für Raumplanung hat damit die vorgängige Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Seeuferabstandes aus vertretbaren Gründen nicht erteilt.

4.5 Nach dem Gesagten wurde die Bewilligung für den von den Beschwerdeführern am Westufer ihres Grundstücks KTN 1077 geplanten Neubau eines Bootsunterstandes zu Recht verweigert.

(RRB Nr. 745 vom 2. Juni 2004).

2.3 Bewilligung einer Mobilfunkkommunikationsanlage - Wird eine Antennenanlage wesentlich umgebaut und auf eine höhere Sendeleistung ausgelegt, so können bereits mit der ursprünglichen Bewilligungen verbundene und jetzt erneut verfügte Nebenbestimmungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (Erw. 1).

- Ein vorzeitiger Baubeginn kann nur bewilligt werden, wenn lediglich die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist (Erw. 2).

- Inhalt des Standortdatenblattes und Ermittlung der Strahlenbelastung für unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind (Erw. 4/5).

- Aufhebung der Baubewilligung und Tragweite der Rückweisung (Erw. 6).

- Anspruch auf eine Baubewilligung und Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (Erw. 7).

Aus dem Sachverhalt: A. Die Swisscom Mobile AG reichte dem Gemeinderat Wangen am 11.

Februar 2003 ein Gesuch um Bewilligung des Umbaus der bestehenden Mobilkommunikationsanlage (Vorbereitung für UMTS-Netz) auf dem in der Industriezone gelegenen Grundstück KTN 884, Leuholz 21 in Wangen, ein.

Mit Beschluss vom 3. April 2003 erteilte der Gemeinderat Wangen die Baubewilligung u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen: ,,1.7 Treten während der gesamten Betriebsdauer der Antennenanlage Klagen über gesundheitliche Beschwerden oder Beeinträchtigungen des Wohlbefindens bei Menschen im Nahbereich der Antenne auf, so ist der Betreiber(in) bzw. der Eigentümer(in) verpflichtet, in jedem Einzelfalle eine Gesundheitsabklärung auf seine (ihre) Kosten durchzuführen. Ergibt diese Erhebung, dass auf Grund der Mobilfunkantenne tatsächlich Symptome auftreten, so müssen die Immissionen ­ selbst bei eingehaltenen Grenzwerten ­ soweit verringert werden, dass die Auswirkungen verschwinden. Allfällig einzuleitende Massnahmen zur Behebung des Missstandes sind innerhalb von 3 Monaten zu vollziehen. Diese Auflage gilt auch für die nördlich gelegene, heute noch nicht überbaute Industriezone Leuholz bei Teil- oder Vollüberbauung.

(...).

227

C. 2.3 1.10 Sollte der Antennen-Standort ein nachweisbarer Wertverlust der Nachbargrundstücke sowie der angrenzenden potenziellen Überbauungsgebiete zur Folge haben, trägt der Antennenbetreiber und / oder Antenneneigentümer sämtliche daraus entstehenden Folgekosten."

Gegen den Beschluss des Gemeinderates erhebt die Swisscom Mobile AG Beschwerde und beantragt neben der Aufhebung der Nebenbestimmungen in den Ziff. 1.7 und 1.10 der Beschwerdeführerin zu gestatten, mit dem Bauvorhaben zu beginnen und die umgebaute Mobilfunkanlage in Betrieb zu nehmen, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten zu müssen. Der Regierungsrat hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Aus den Erwägungen: 1.1 Die Vorinstanz macht geltend, die ,,Grundbewilligung" zur Erstellung der Mobilfunkanlage vom 23. September 1999 habe in den Dispositiv-Ziffern 1.7 und 1.10 dieselben Nebenbestimmungen enthalten wie die nun angefochtene ,,Umbaubewilligung". Die Baubewilligung vom 23. September 1999 sei längst in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe die Nebenbestimmungen akzeptiert und die Baubewilligung ausgeschöpft, weshalb ihr heutiges Verhalten inkonsequent sei. Die Nebenbestimmungen in der ,,Grundbewilligung" seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden könne.

1.2 Es ist unbestritten, dass die Baubewilligung vom 23. September 1999 samt Nebenbestimmungen in formelle Rechtskraft erwachsen ist und damit von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 483).

Materielle Rechtskraft bedeutet, dass über eine Streitangelegenheit ein verbindlicher und unabhängiger Entscheid getroffen wurde und dass auf diesen in einem späteren Verfahren nicht noch einmal zurückgekommen werden darf. Zweck der materiellen Rechtskraft ist es, widersprechende Entscheide über denselben Streitgegenstand zu verhindern. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf die am Verfahren beteiligten Parteien (inklusive Beigeladene) sowie deren Rechtsnachfolger; in sachlicher Hinsicht auf den beurteilten Streitgegenstand (vgl. Gadola, a.a.O., S. 486).

1.3 Gegenstand des Bewilligungsverfahrens im Jahr 1999 war die Neuerstellung einer Mobilfunkanlage im Leuholz 21 in Wangen (freistehender, 21 m hoher Mast mit zwei GSM 900-Antennen und entsprechende Versorgungseinrichtungen). Zu bewilligen war ebenfalls die maximale Sendeleistung dieser Anlage pro Senderichtung. Die baulichen Massnahmen des vorliegenden

228

C. 2.3 Bauprojekts bestehen im Wesentlichen darin, statt wie bisher zwei Antennen deren sechs am Antennenmast anzubringen (drei GSM 900-Antennen und drei GSM 1800/UMTS-Dualbandantennen). Zudem wird die maximale Sendeleistung deutlich erhöht.

Daraus folgt, dass es sich nicht um ein identisches Bauprojekt und demzufolge nicht um denselben Streitgegenstand handelt. Selbst wenn der Baubewilligung vom 23. September 1999 materielle Rechtskraft zukommt, erstreckt sie sich jedenfalls nicht auf das in Frage stehende Bauprojekt. Es ist daher durchaus zulässig, die umstrittenen Nebenbestimmungen der Baubewilligung vom 3. April 2003 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dass sie mit den Nebenbestimmungen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 23. September 1999 übereinstimmen, ist mangels identischem Streitgegenstand nicht massgeblich. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der Teilrechtskraft für den Beschluss vom 3. April 2003 mittels vorsorglicher Verfügung und damit um eine vorzeitige Baufreigabe. Es wäre ihrer Ansicht nach unverhältnismässig und würde die Beschwerdeführerin wirtschaftlich erheblich benachteiligen, wenn sie mit dem Baubeginn und der Inbetriebnahme der Anlage bis zur förmlichen Aufhebung der rechtswidrigen Auflagen zuwarten müsste.

2.2 Der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (§ 42 Abs. 1 VRP). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu (§ 42 Abs. 2 VRP). Das Gesetz lässt damit offen, ob sich die aufschiebende Wirkung nur auf die angefochtenen Teile oder auch auf den unbestritten gebliebenen Rest des angefochtenen Entscheides bezieht. Gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates ist davon auszugehen, dass sich der Aufschub der Rechtskraft grundsätzlich auf die ganze Verfügung erstreckt, ohne Rücksicht darauf, ob sie vollumfänglich oder hinsichtlich einzelner Aspekte (z.B. Nebenbestimmungen) angefochten ist. Einzig mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfrage lässt sich eine saubere Trennung zum materiellen Teil der Verfügung
vornehmen, weshalb insoweit eine Teilrechtskraft ausnahmsweise als zulässig zu erachten ist (vgl. RRB Nr. 1296 vom 24. August 1999, E. 3.2 und 3.3).

Gemäss § 85 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Der Gesetzgeber verlangt somit zwingend, dass bei Baubeginn die zu konsumierende Baubewilligung formell rechtskräftig ist.

Die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns ist nicht vorgesehen. Ein vorzeitiger Baubeginn ­ selbst von unbestrittenen Bauteilen und Anlagen ­ wäre

229

C. 2.3 im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens mit der VRP nicht vereinbar, weil der Regierungsrat gemäss § 49 VRP nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und eine Verfügung auch zu Ungunsten einer Partei ändern kann (vgl. RRB Nr. 1207 vom 16. September 2003, E. 4/5).

2.3 Gestützt darauf ist dem Beschluss vom 3. April 2003 keine Teilrechtskraft zuzuerkennen. Die Angemessenheit der bisherigen Praxis des Regierungsrates wird gerade mit vorliegendem Fall, in welchem sich die Baubewilligung bei näherer Prüfung als rechtswidrig erweist, bestätigt. Auch wenn es sich bei den angefochtenen Nebenbestimmungen nicht um Suspensivbedingungen, sondern um Auflagen handelt, besteht ein hinreichend relevanter Zusammenhang mit der eigentlichen Baubewilligung, zumal die Vorinstanz damit allfälligen negativen Auswirkungen derselben begegnen wollte.

Über die Verwaltungsbeschwerde wird mit dem vorliegenden Beschluss daher gesamthaft entschieden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Baubewilligung unter Ausnahme der beiden angefochtenen Nebenbestimmungen vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens Teilrechtskraft zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

3. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 18 VRP).

Danach ermittelt die Behörde von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehalten bleibt § 19 (Mitwirkung der Parteien).

Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP).

Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann die Verfügung oder den Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern (§ 49 VRP).

4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
Verordnung über die nichtionisierende Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) muss der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der Behörde im Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).

Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV u.a. enthalten: a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten
der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.

230

C. 2.3 4.2 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV: a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; c. diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

Als Räume im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV gelten insbesondere Wohnräume und ständige Arbeitsplätze (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Bern 2002, S. 17).

4.3 Ratio legis von Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV ist die Lösung von möglichen Konflikten zwischen Anlagen, von denen eine nichtionisierende Strahlung ausgeht, und den so genannten empfindlichen Nutzungen im Rahmen der Planung. Dieser mögliche Konflikt in der Nutzung bezüglich überbauter und unüberbauter Grundstücke wurde im Rahmen der NISV klar zu Gunsten der empfindlichen Nutzung entschieden, welche in den Planungsnormen festgelegt ist (vgl. BGE 1A.108/2001 und BGE 1P.408/2001 in Pr 12/2002, Nr.

205, E. 3.5).

Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zulässige Volumen als Ort mit empfindlicher Nutzung. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Für die NIS-Berechnung ist bei unüberbauten Grundstücken diejenige Höhe zu verwenden, bei der die höchste NIS-Belastung zu erwarten ist, maximal jedoch die Höhe des Fussbodens des obersten möglichen Stockwerks plus 1.50 m (vgl. S. 15 Vollzugsempfehlungen zur NISV).

5.1 Das Grundstück KTN 884 mit der bestehenden und zum Umbau vorgesehenen Mobilfunkanlage befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Wangen vom 4. Dezember 1994 bzw. 28. März 1995 / 2. August 1995 in der Industriezone. Die Anlage wurde in der nordöstlichen Ecke der Parzelle erstellt. Nördlich des Grundstücks KTN 884 liegt das Grundstück KTN 923, welches ebenfalls der Industriezone zugeordnet ist. Dieses Grundstück ist noch nicht überbaut.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat für die Berechnung der Strahlung am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) den Punkt beim Mastfuss unter den Antennen angenommen (Nr. 1 im Situationsplan). Des Weiteren hat sie die Strahlung an fünf Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) errechnet. Als solche Orte wurden die obersten Stockwerke der Gebäude auf Grundstück KTN 884 (Nr. 2 und Nr. 6 im Situationsplan) bezeichnet. Ebenso hat die Beschwerdeführerin die Strahlenbelastung im

231

C. 2.3 obersten Stock des Gebäudes auf dem östlich der Parzelle KTN 884 gelegenen Grundstück KTN 1040 berechnet (Nr. 3 im Situationsplan). Darüber hinaus hat sie für zwei weitere Orte mit empfindlicher Nutzung (oberste Stockwerke in den Gebäuden auf den südlich der Mobilfunkantenne gelegenen Grundstücken KTN 1075 und 1076) Berechnungen angestellt.

5.3 Damit hat die Beschwerdeführerin zwar die Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV, d.h. bestehende Arbeitsräume in der Umgebung der Mobilfunkanlage, berücksichtigt. Sie hat es hingegen unterlassen, Berechnungen für die Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV, d.h. für das Grundstück KTN 923, vorzunehmen.

Der Standort der Anlage befindet sich an der nordöstlichen Ecke von Grundstück KTN 884. In der Industriezone ist ein Grenzabstand gemäss § 60 PBG oder mindestens 50% der Gebäudehöhe einzuhalten (Art. 49 Abs. 1 Baureglement der Gemeinde Wangen vom 29. August 2001, mit Ergänzungen vom 4. Dezember 1994 und 12. März 2000). Diese Vorschrift ermöglicht es, auf der Parzelle KTN 923 ein Gebäude zu erstellen, das einen geringeren Abstand zur Mobilfunkanlage aufweist als die bestehenden Gebäude Nr. 1346 und 1368 auf den Grundstücken KTN 884 und 1040, für deren Räume als Orte mit empfindlicher Nutzung Berechnungen der Strahlung angestellt worden sind (Punkte 2 und 3 im Situationsplan).

5.4 Das instruierende Justizdepartement hat das Amt für Umweltschutz als Fachinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2004 um eine Beurteilung der Frage ersucht, ob ­ unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und des minimal zulässigen Grenzabstandes ­ bei OMEN auf der unüberbauten Parzelle KTN 923 eine wesentliche Strahlung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV zu erwarten sei. Das Amt für Umweltschutz hat dies in seinem Fachbericht vom 18. März 2004 bejaht. Bei voller Ausnützung der Gebäudehöhe seien Grenzwertüberschreitungen bis zu einem Grenzabstand von 65 m zu erwarten.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass Räume in einem Gebäude, welches auf der Parzelle KTN 923 nahe der Grenze zu Grundstück KTN 884 zu stehen käme, zu den drei Orten mit empfindlicher Nutzung zu zählen sind, an welchen die Strahlung am stärksten ist bzw. an denen der Anlagegrenzwert allenfalls sogar überschritten wird. Das Standortdatenblatt
enthält jedoch keinerlei Berechnungen in Bezug auf das Grundstück KTN 923 und ist somit als unvollständig zu betrachten. Dieser Mangel wiegt auf Grund der gestützt auf den Bericht des Amts für Umweltschutz zu erwartenden erheblichen Strahlung in Richtung der Parzelle KTN 923 schwer.

6.1 Genügen die Bauvorlagen den Vorschriften nicht oder erscheint eine Vervollständigung für die Beurteilung notwendig, hat Rückweisung an den Gesuchsteller oder Auftrag zur Aktenergänzung zu erfolgen (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 151 N 1).

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Baubewilligung

232

C. 2.3 samt den angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben ist. Die Sache ist zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin ein vollständiges Standortdatenblatt, d.h. mit Berechnungen für die unüberbaute Parzelle KTN 923, einzufordern und neu über das Baugesuch zu entscheiden haben. Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin auch frei, eine Projektänderung vorzunehmen und der Vorinstanz entsprechende Neuberechnungen einzureichen.

6.2 Ein kassatorischer Rekursentscheid bewirkt nur dann eine reformatio in peius, wenn dadurch die angefochtene Anordnung zum Nachteil der rekurrierenden Partei ersatzlos aufgehoben wird. Keine Schlechterstellung ist in einem ­ allenfalls mit verbindlichen Weisungen verbundenen ­ Rückweisungsentscheid zu erblicken, mit welchem die Rekursinstanz die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache veranlasst (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 27 N 6).

Sollte die Beschwerdeführerin im Übrigen aus der Tatsache, dass das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 21. März 2003 keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt hat, einen Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten wollen, ist Folgendes festzuhalten. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sein sollten, was offen gelassen werden kann, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Grenzwerte entgegen steht.

Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 665).

7. Obwohl die angefochtenen Nebenbestimmungen mitsamt der Baubewilligung ohnehin aufzuheben sind, rechtfertigt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie, deren Rechtmässigkeit dennoch zu überprüfen.

7.1 Der Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, Art.

38/39 N 15). Wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Baubewilligung zwar nicht vollständig erfüllt sind, die noch vorhandenen Mängel jedoch durch einfache, gezielte Anordnungen behoben werden können, wäre eine Verweigerung der Baubewilligung unter Umständen unverhältnismässig. Ferner kann es sich als notwendig erweisen, zur Schaffung oder Erhaltung eines rechtmässigen Zustandes besondere Anordnungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Da Nebenbestimmungen regelmässig Eigentumsbeschränkungen darstellen, sind sie nur auf gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen Interesse und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig. Fehlt eine aus-

233

C. 2.3 drückliche gesetzliche Grundlage, müssen der Zweck des Gesetzes bzw. mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehende öffentliche Interessen eine Nebenbestimmung zulassen (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, NN 559 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., 2002, N 318 f.).

7.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Auflage in Dispositiv-Ziffer 1.7 liege ein Hinweis in einer Publikation des BUWAL (,,Umweltschutz 2/99") zu Grunde. Danach sei im Einzelfall eine Gesundheitsabklärung durchzuführen, sofern sich Menschen im Nahbereich einer Antenne in ihrem Wohlbefinden oder gar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt fühlten. Ergebe die Erhebung, dass auf Grund einer Mobilfunkantenne tatsächlich Symptome auftreten, so müssten die Immissionen ­ selbst bei eingehaltenen Grenzwerten ­ soweit verringert werden, dass die Auswirkungen verschwinden; dies könne in der Praxis eine Standortverlegung bedeuten. Diese Empfehlung einer Bundesbehörde impliziere, dass unabhängig von eingehaltenen Grenzwerten weiter gehende Auflagen im öffentlichen Interesse zulässig sein müssten.

In Bezug auf die Auflage in Dispositiv-Ziffer 1.10 verweist die Vorinstanz auf ein Schreiben des Justizdepartements an die Umweltschutzkommission Wangen vom 24. Februar 2003. Danach müsse bei einer Neueinzonung eine bestehende Anlage nicht saniert werden; bei Überschreitung des Anlagegrenzwertes auf dem betreffenden Grundstück dürfe dieses bzw. dieser Teil gemäss Art. 16
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 16 - Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.
NISV nicht eingezont werden. Die Konsequenzen hätten einerseits die Gemeinde und anderseits die Grundeigentümer zu tragen. Die Vorinstanz macht geltend, mit der Auflage solle und müsse eine ,,Haftung" der Gemeinde von vorneherein ausgeschlossen werden.

7.3 Eine gesetzliche Grundlage für die Nebenbestimmung in DispositivZiffer 1.7 ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht genannt. Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor gesundheitsschädigender Strahlung trägt die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Rechnung. Der Verordnungsgeber ist dabei ausdrücklich auch von der Möglichkeit nicht-thermischer Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung ausgegangen. In der Verordnung wird daher den nicht-thermischen Wirkungen bei der Regelung der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung ­ insbesondere mit der Festsetzung von Anlagegrenzwerten ­ Rechnung getragen.

Diese Ordnung ist abschliessend; zu Gunsten der kantonalen Behörden verbleibt kein Spielraum, weitere Emissionsbegrenzungen zu prüfen (vgl. BGE 126 II 399 in Pra 2001, Nr. 44, S. 258).

Der von der Vorinstanz ins Recht gelegte Artikel des BUWAL ist vor Inkraftsetzung der NISV, d.h. vor dem 1. Februar 2000, erschienen und hatte zum Zweck, den Bewilligungsbehörden in der Übergangsphase gewisse Anhaltspunkte zur Beurteilung von Baubewilligungsgesuchen für Mobilfunkantennen zu liefern. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die Nebenbestimmungen in der Baubewilligung vom 23. September 1999 zu sehen.

234

C. 2.3 Nachdem die NISV die massgeblichen Grenzwerte verbindlich festlegt, steht es den Bewilligungsbehörden nicht mehr zu, von der Mobilfunkbetreiberin generell oder auf Grund einer allfälligen Gesundheitsabklärung eine weiter gehende Reduktion der Strahlenbelastung zu verlangen.

Ausserdem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass es der vorgesehenen Nebenbestimmung am sachlichen Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung mangelt. Es geht nicht an, die Beschwerdeführerin zur Durchführung und Kostenübernahme der Abklärung jeglicher subjektiven gesundheitlichen Beeinträchtigung, unabhängig von deren Ursache, zu verpflichten. Diesbezüglich widerspricht die Nebenbestimmung in Dispositiv-Ziffer 1.7 auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Zunächst bestehen insofern Zweifel an der Praktikabilität bzw. der Eignung der Regelung, als es zum heutigen Zeitpunkt kaum möglich ist, Gesundheitsstörungen bei eingehaltenen Grenzwerten eindeutig auf die Strahlung von Mobilfunkantennen zurückzuführen. Bis auf Weiteres ist auf die Grenzwerte der NISV abzustellen, die dem Anliegen des Gesundheitsschutzes hinreichend Rechnung tragen, weshalb die Auflage nicht erforderlich ist. Letztlich erweist sich die Nebenbestimmung angesichts der erheblichen finanziellen und betrieblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin nicht als zumutbar.

7.4 Auch in Bezug auf die Nebenbestimmung in Dispositiv-Ziffer 1.10 fehlt es offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an der Auflage darin sieht, dass die Gemeinde ­ bzw. letztlich die Steuerpflichtigen ­ nicht für Wertverluste der umgebenden Grundstücke aufkommen sollen, ist Folgendes anzumerken. Zum einen haben die Grundeigentümer von Grundstücken in der heutigen Nicht-Bauzone keinen Anspruch auf Einzonung, wie bereits dem Schreiben des Justizdepartements vom 24. Februar 2003 zu entnehmen ist. Daher kann gegenüber der Gemeinde wegen einer Nichteinzonung grundsätzlich kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Die Frage, ob der Anlagebetreiberin gegenüber ein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes besteht, ist zivilrechtlicher Natur und wäre dementsprechend in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Eine derartige Verpflichtung kann nicht mittels einer Auflage wie der vorliegend angefochtenen vorweg festgelegt werden.
Sollte die Vorinstanz beabsichtigt haben, allfälligen Grenzwertüberschreitungen auf dem noch unüberbauten Grundstück KTN 923 Rechnung zu tragen und eine Abgeltung für daraus fliessende Baubeschränkungen vorzusehen, ist die Auflage auf Grund des Vorrangs der Orte mit empfindlicher Nutzung (vgl. vorne E. 4.3) ohnehin unzulässig. Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Ob dies der Fall ist, hat die zuständige Behörde im Baubewilligungsverfahren abzuklären. Es geht nicht an, diese Frage offen zu lassen und eine künftige Grenzwertüberschreitung unter dem Vorbehalt einer Schadenersatzpflicht in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Auflage denn auch nicht als erforderlich.

235

C. 2.4 (RRB Nr. 575 vom 20. April 2004).

(Der Regierungsrat hat mit seinem Entscheid RRB Nr. 704/2005 vom 7.

Juni 2005 hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf unüberbauten Grundstücken in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Vollzugsempfehlungen des BUWAL zur NISV seine Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuches für eine Mobilfunkanlage grundsätzlich auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke abzustellen ist. Jedoch ist die Betreiberin zu verpflichten, die Anlage anzupassen oder zu entfernen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist.)

2.4 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen - Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Standortgebundenheit (Ziff. 1); Interessenabwägung (Ziff. 2); Wiederaufbau (Ziff. 3); Teilweise Änderung (Ziff. 4).

1. Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sein. An die Sachverhaltsabklärung sind dabei allerdings strenge Anforderungen zu stellen (RRB Nr. 630 vom 11. Mai 2004).

2. Eine wuchtige Vorplatzüberdachung, die praktisch gleich gross ist wie der Stall, gliedern sich nicht genügend ins Landschaftsbild ein, zumal sich das Vorhaben auch an einer exponierten Hanglage und am Rande einer besonders schönen Landschaft befindet (RRB Nr. 985 vom 6. Juli 2004; VGE 1043/04 vom 29. Oktober 2004).

3. Das ursprüngliche Gebäude (landwirtschaftliche Wohnbaute) ist nicht zonenwidrig geworden, weshalb Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG nicht anwendbar ist. Die Wesensgleichheit wäre bei einem Wohn- und Gewerbehaus ohnehin nicht gewahrt. Auch eine kantonalrechtliche Ausnahme ist nicht möglich, da diesbezüglich nur der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt privilegiert ist (RRB Nr. 369 vom 16. März 2004).

4. Die Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (Abweichung vom bewilligten Wiederaufbau durch Einbau einer zusätzlichen Dachwohnung) um 99% sowie der Nutzfläche um 80% sprengt den Rahmen einer teilweisen Änderung. Die Anordnung der Rückführung der Dachwohnung ist verhältnismässig (RRB Nr. 532 vom 14. April 2004).

236

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2004-C-2.3
Datum : 20. April 2004
Publiziert : 20. April 2004
Quelle : SZ-GVP
Status : 2004-C-2.3
Sachgebiet : Baurecht
Gegenstand : Bewilligung einer Mobilfunkkommunikationsanlage - Wird eine Antennenanlage wesentlich umgebaut und auf eine höhere Sendeleistung ausgelegt,...


Gesetzesregister
NISV: 3 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
11 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
16
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 16 - Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.
RPG: 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
BGE Register
126-II-399
Weitere Urteile ab 2000
1A.108/2001 • 1P.408/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
baubewilligung • vorinstanz • strahlung • antenne • gemeinde • umweltschutz • regierungsrat • grenzabstand • materielle rechtskraft • teilrechtskraft • streitgegenstand • frage • wiederaufbau • sendeleistung • bauzone • gemeinderat • aufschiebende wirkung • emissionsbegrenzung • standortgebundenheit • teilweise änderung
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Pra
90 Nr. 44